Wie in vielen anderen Städten stehen mittlerweile auch in Wien Free Walking Tours zur Verfügung. Bei diesen Standard-Überblickstouren kommen Interessierte an einen bestimmten Treffpunkt, konsumieren die Führung und geben nachher den Geldbetrag, der ihnen angemessen erscheint – oder auch nicht. Denn oftmals, so erzählten mir Kolleg:innen, gehen die Gäste, ohne einen Obulus da zu lassen.
Ideal, oder? Sie bekommen eine Dienstleistung ohne etwas dafür zu bezahlen – eine gratis Walking Tour.
Warum sollten Sie das also nicht in Anspruch nehmen?
- Wertschätzung:
Qualitätvolle Arbeit gehört entlohnt. Auch Sie wollen für Ihre Arbeit kein „Trinkgeld“ erhalten, sondern fair bezahlt werden. - Qualität:
Das reglementierte Gewerbe Fremdenführer:in setzt einen zwei- bis viersemestrigen Lehrgang und eine 3-teilige Prüfung voraus. Für bestmögliche Kund:innenbetreuung werden regelmäßig Kurse für Zusatzkenntnisse und Erste Hilfe absolviert. Damit ist garantiert, dass Ihr:e Fremdenführer:in über Wissen, Präsentationstalent und Insiderwissen verfügt. Diese Investition gehört honoriert. - Gruppengröße:
Eine Free Walking Tour ist oft mit 60 Leuten unterwegs. Persönliche Betreuung und ein individueller Rundgang sind nur in Gruppen von maximal 25 Personen möglich. - Inhalt:
Eine so große Gruppe kann nur auf bestimmten Plätzen stehen, bestimmte Straßenzüge entlang gehen und braucht entsprechende Wegzeiten. Themen können also nur angerissen und oberflächlich behandelt werden. - Daraus folgt:
Wer eine Stadt individuell besuchen will, seine (Urlaubs-)Zeit am effizientesten und amüsantesten nutzen will, der bucht bewusst einen Stadtrundgang bei einem/r zertifizierten Fremdenführer:in.
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Weiterführende Informationen zum Beruf Fremdenführer:in:
- Infobroschüre der Fachgruppe Wien der Freizeit- und Sportbetriebe
- Argumentarium des Fachverbands der Freizeit- und Sportbetriebe
- Gütesiegel für Gewerbebetriebe mit staatlich geprüfter Befähigungsprüfung zur äußeren Sichtbarmachung von Qualifikation und Qualität
- Zum reglementierten Gewerbe des Fremdenführers siehe § 94 Z 21 GewO 1994
- Fremdenführer-Verordnung BGBl. II Nr. 46/2003